Queeres Netzwerk Ostfriesland – Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Queeres Netzwerk Ostfriesland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Emden. Der Verein wurde am 15.06.2023 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Ab-
schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zwecke des Vereins sind die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer ge-
schlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert wer-
den, die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Volksbildung und die För-
derung des öffentlichen Gesundheitswesens, und der öffentlichen Gesundheits-
pflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankhei-
ten. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die queere Jugend-
gruppe Emden, das Schulaufklärungsprojekt SCHLAU Ostfriesland, einem offenem
queeren Cafétreff, dem CSD sowie durch den Aufbau und die Vernetzung queerer
Strukturen in Ostfriesland, gerade solcher Angebote, die sich für Bildung und Auf-
klärung, Jugendarbeit, Beratung, Selbsthilfe und sexuelle Gesundheit im queeren Be-
reich engagieren.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rück-
stand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht zahlt und über den Zeitraum eines Jahres
nicht zu erreichen ist, so ist die Streichung wirksam, auch wenn es nicht über die
Mahnungen und letztendlich über die Streichung in Kenntnis gesetzt werden kann.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mit-
gliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Bei-
tragsordnung festgehalten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Kassenprüfung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) demder 1. Vorsitzenden b) demder 2. Vorsitzenden
c) demder Schriftführerin
d) demder Kassenwärtin
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor-
standes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von
demder 1. Vorsitzenden oder von demder 2. Vorsitzenden in Textform oder fern-
mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist be-
schlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter derdie 1. Vorsit- zende oder derdie 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ent-
scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet derdie 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit derdie
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokol-
lieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst wer-
den, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Rege-
lung erklären.
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden in eigener Zuständigkeit zu
beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern nach drei
Monaten in Textform mitgeteilt werden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. In der Mit-
gliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zu-
ständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vor-
standes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfun-
den.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Stimmen sind nicht übertragbar. Juristische Personen können eine natürliche Person
delegieren.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, findet die ordentliche Mit-
gliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per elektronischen Postver-
sand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich be-
kannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von demder 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhin- derung von demder 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied gelei-
tet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird von demder Schriftführerin geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung einen Protokollführerin. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesen- den stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen finden immer geheim statt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be- schließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Be- tracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der jeweiligen Versammlungsleitung und demder Protokollführerin zu unter-
zeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versamm-
lung, die Person der Versammlungsleiteung und der Protokollführung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestim-
mung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-
sammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver-
sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erfor-
derlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abbe-
rufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge
den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe-
rufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter An-
gabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordent-
liche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende für die Dauer von zwei Jah-
ren. Die Kassenprüfung hat jährlich stattzufinden.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversamm-
lung nichts anderes beschließt, sind derdie 1. Vorsitzende und derdie 2. Vorsitzen-
de gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Die vorstehenden Vorschrif-
ten gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund auf-
gelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-
mögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine an-
dere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2023 errichtet und verabschiedet.